Eine markenrechtliche Abmahnung kann auch private oder vermeintlich private eBay-Verkäufer treffen. Besonders häufig geht es um die Verwendung eines geschützten Zeichens in der Artikelüberschrift, Beschreibung oder auf der Produktverpackung. Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte die gesetzte Frist ernst nehmen – aber keinesfalls vorschnell die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben.
Dieser Beitrag erläutert, worauf Betroffene bei einer Abmahnung wegen einer behaupteten Markenverletzung achten sollten, welche Ansprüche typischerweise geltend gemacht werden und welche Schritte kurzfristig sinnvoll sind.
1. Ausgangslage: Markenname in eBay-Angebot verwendet
In dem uns vorliegenden Fall wird einer eBay-Verkäuferin durch die Kanzlei VON HAVE FEY im Auftrage der Leo E-Commerce Ltd. vorgeworfen, über ihren Account Schuhe unter der Bezeichnung „Felipa“ angeboten und vertrieben zu haben. Die Abmahnende beruft sich auf deutsche und internationale Markenrechte für „Felipa“, insbesondere für Bekleidung und Schuhwaren.
Das konkrete Angebot betraf einen Schuh des Herstellers „Peter Kaiser“ mit der Modellbezeichnung „Felipa-S“ beziehungsweise „Felipa-PK“. Die Verkäuferin hatte den Begriff sowohl in der Angebotsüberschrift als auch in der Artikelbeschreibung verwendet. Nach Darstellung der Gegenseite befand sich die Bezeichnung zudem auf der Produktverpackung.
Die Abmahnung enthält insbesondere die Forderung,
- den Vertrieb von Schuhwaren unter dem Zeichen „Felipa“ einzustellen,
- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
- Auskunft über Bezugsquellen, Mengen, Umsätze und Gewinne zu erteilen,
- Schadensersatz zu leisten sowie
- Rechtsanwaltskosten (Streitwert: 25.000,00 EUR) und Testkaufkosten zu erstatten.
2. Warum ist eine Modellbezeichnung markenrechtlich problematisch?
Nicht jede Verwendung eines Begriffs, der zugleich als Marke geschützt ist, verletzt automatisch Markenrechte. Entscheidend ist unter anderem, ob das Zeichen markenmäßig benutzt wird – also aus Sicht der angesprochenen Verbraucher als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware verstanden werden kann.
Bei einem eBay-Angebot kann die Nennung einer Modellbezeichnung grundsätzlich erforderlich sein, um die Ware zutreffend zu beschreiben. Das gilt insbesondere beim Weiterverkauf von Originalprodukten. Allerdings kann es rechtlich problematisch werden, wenn:
- die Ware nicht vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung in den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht wurde,
- der Begriff nicht nur beschreibend, sondern hervorgehoben als eigenständige Kennzeichnung eingesetzt wird,
- eine Verwechslungsgefahr mit einer geschützten Marke entsteht oder
- der Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung, Lizenz oder eines Co-Brandings vermittelt wird.
Die abmahnende Kanzlei argumentiert im vorliegenden Fall, dass die zusätzliche Herstellerangabe „Peter Kaiser“ die Verwechslungsgefahr nicht zwingend ausschließe. Das Zeichen „Felipa“ könne aus Sicht des Verkehrs eine selbständig kennzeichnende Stellung haben. Dann kann der Eindruck entstehen, es bestehe eine Kooperation oder Lizenzbeziehung zwischen den beteiligten Markeninhabern.
Ob diese Bewertung im konkreten Einzelfall trägt, hängt jedoch stark von der konkreten Gestaltung des Angebots, der Kennzeichnung der Ware, der Herkunft der Produkte und der Verkehrserwartung ab.
3. „Privatverkauf“ schützt nicht automatisch
Viele eBay-Nutzer gehen davon aus, dass sie wegen eines Hinweises wie „Privatverkauf“ oder „Privatauktion“ nicht im geschäftlichen Verkehr handeln. Das ist ein verbreiteter Irrtum.
Für markenrechtliche Ansprüche kommt es nicht allein darauf an, wie ein Verkäufer sein Konto bezeichnet. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände. Gerichte berücksichtigen dabei beispielsweise:
- Anzahl und Dauer der Verkaufsangebote,
- Anteil neuer Waren,
- Gleichartigkeit der angebotenen Produkte,
- Häufigkeit der Verkäufe,
- Einkaufs- und Verkaufsverhalten,
- Umfang der Verkaufstätigkeit,
- professionelles Auftreten und Wiederholungsabsicht.
Im vorliegenden Schreiben wird darauf abgestellt, dass zum Zeitpunkt des Testkaufs zahlreiche Artikel angeboten wurden und ein erheblicher Anteil davon Neuware gewesen sei. Dies soll nach Auffassung der Gegenseite für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sprechen.
Das bedeutet aber nicht, dass die geschäftliche Tätigkeit damit automatisch bewiesen ist. Eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Verkaufsaktivitäten ist erforderlich. Auch die Frage, ob die einzelnen Artikel aus einem privaten Bestand stammen, kann relevant sein.
4. Die Unterlassungserklärung: Warum der beigefügte Entwurf meist zu weit geht
Der zentrale Punkt einer Abmahnung ist fast immer die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Mit ihr soll die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.
Eine Unterlassungserklärung ist kein bloßes Formular. Sie ist ein rechtlich verbindlicher Vertrag, der langfristige Folgen haben kann. Bei einem späteren Verstoß droht eine Vertragsstrafe – häufig in erheblicher Höhe.
Der im vorliegenden Fall beigefügte Entwurf enthält nicht nur eine Unterlassungsverpflichtung. Er umfasst außerdem:
- eine Vertragsstrafenregelung,
- weitreichende Auskunftspflichten,
- eine Verpflichtung zum Schadensersatz,
- eine Kostenerstattungspflicht einschließlich Testkaufkosten und Umsatzsteuer.
Eine solche Erklärung sollte nicht ungeprüft unterzeichnet werden. Häufig ist es sinnvoll, die Unterlassungsverpflichtung – soweit sie dem Grunde nach besteht – auf das rechtlich notwendige Maß zu beschränken und eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Dabei ist besondere Sorgfalt erforderlich: Eine zu enge Erklärung kann unzureichend sein und gerichtliche Schritte nicht verhindern. Eine zu weit gefasste Erklärung kann dagegen zu unnötigen Risiken und erheblichen Vertragsstrafen führen.
5. Welche Ansprüche können bei einer Markenabmahnung bestehen?
Bei einer berechtigten Markenverletzung können Markeninhaber grundsätzlich verschiedene Ansprüche geltend machen.
Unterlassung
Der Unterlassungsanspruch ist regelmäßig der wichtigste Anspruch. Die beanstandete Nutzung muss beendet werden; zudem muss die Gefahr künftiger Verstöße zuverlässig ausgeschlossen werden.
Beseitigung
Dazu kann gehören, Angebote zu löschen, Produktbeschreibungen zu ändern und vorhandene Werbemittel oder Verkaufsunterlagen zu überprüfen.
Auskunft
Auskunftsansprüche können sich auf Hersteller, Lieferanten, Abnehmer, Stückzahlen, Ein- und Verkaufspreise, Umsätze und Gewinne beziehen. Ihr Umfang ist einzelfallabhängig und sollte rechtlich geprüft werden.
Schadensersatz
Schadensersatz setzt im Regelfall zumindest Verschulden voraus. Die Höhe kann etwa nach einer angemessenen Lizenzgebühr, dem entgangenen Gewinn oder dem Verletzergewinn berechnet werden. Gerade bei einzelnen oder geringfügigen Verkäufen ist die tatsächliche Schadenshöhe keineswegs immer so hoch, wie sie zunächst erscheinen mag.
Erstattung von Abmahnkosten
Bei einer berechtigten Abmahnung können erforderliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten sein. Ob der angesetzte Gegenstandswert angemessen ist, muss im konkreten Fall geprüft werden. Ein hoher Gegenstandswert führt zu entsprechend höheren Gebühren.
Auch geltend gemachte Testkaufkosten sind nicht automatisch in jeder Höhe und unter allen Umständen erstattungsfähig.
6. Was Betroffene nach Erhalt einer Abmahnung sofort tun sollten
Frist notieren – aber nicht vorschnell unterschreiben
Die Frist darf nicht ignoriert werden. Nach Ablauf kann die Gegenseite gerichtliche Schritte einleiten, insbesondere eine einstweilige Verfügung beantragen. Dennoch sollte der beigefügte Entwurf nicht unüberlegt unterschrieben werden.
Betroffene Angebote unverzüglich prüfen und deaktivieren
Das konkret beanstandete Angebot sollte zunächst offline genommen werden. Darüber hinaus sollten alle weiteren Verkaufsangebote, Entwürfe, gespeicherten Vorlagen und Wiederangebote auf vergleichbare Bezeichnungen überprüft werden.
Dabei ist zu beachten: Das Löschen eines Angebots allein beseitigt die Wiederholungsgefahr in der Regel nicht. Es kann aber weitere Verstöße verhindern und ist deshalb regelmäßig geboten.
Beweise sichern
Vor Änderungen oder Löschungen sollten relevante Unterlagen gesichert werden, etwa:
- Screenshots des Angebots,
- Artikelbeschreibung und Angebotsüberschrift,
- Fotos der Ware und Verpackung,
- Kaufbelege, Rechnungen und Lieferscheine,
- Kommunikation mit dem Verkäufer oder Lieferanten,
- Angaben zu Verkaufszahlen und erzielten Erlösen,
- Informationen zum eBay-Account und weiteren Angeboten.
Diese Unterlagen sind wichtig, um die Herkunft der Ware, die Art der Kennzeichnung sowie Umfang und Charakter der Verkaufstätigkeit nachvollziehen zu können.
Nicht vorschnell umfassend Auskunft erteilen oder zahlen
Auskunfts- und Zahlungsforderungen sollten erst nach rechtlicher Prüfung beantwortet werden. Insbesondere dürfen keine unzutreffenden oder unvollständigen Angaben gemacht werden. Gleichzeitig sollte eine Antwort nicht grundlos verzögert werden, wenn eine Auskunftspflicht dem Grunde nach besteht.
Rechtliche Prüfung veranlassen
Bei einer markenrechtlichen Abmahnung ist eine kurzfristige Prüfung durch einen im Markenrecht erfahrenen Rechtsanwalt sinnvoll. Dieser kann unter anderem beurteilen:
- ob die geltend gemachten Marken bestehen und für die betroffenen Waren geschützt sind,
- ob die konkrete Verwendung eine markenmäßige Benutzung darstellt,
- ob eine Verwechslungsgefahr gegeben ist,
- ob Erschöpfung oder ein Weiterverkaufsrecht in Betracht kommt,
- ob tatsächlich im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde,
- ob der Unterlassungsentwurf zu weit gefasst ist,
- ob und in welchem Umfang Kosten, Auskunft oder Schadensersatz geschuldet sind.
Tipps vom Fachanwalt:
· Beachten Sie die gesetzten Fristen!
· Nehmen Sie keinen Kontakt zum Abmahner auf!
· Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung!
· Leisten Sie keine Zahlungen!
· Lassen Sie sich von einem hochspezialisierten Fachanwalt beraten!
Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwalt:
Ich vertrete seit Jahren Mandanten in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes. Profitieren Sie von meiner Erfahrung und lassen Sie Ihre Angelegenheit kostenfrei einschätzen.
DREGER IP LEGAL | Rechtsanwalt Dirk Dreger | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Nutzen Sie mein Angebot der kostenfreie Ersteinschätzung und senden mir die erhaltene Abmahnung per E-Mail unter info@dregeriplegal.de zu.