Die Demontage & Rückbau Möller UG (haftungsbeschränkt), Sandtal 6, 98544 Zella-Mehlis, mahnt wegen der Nutzung einer geschäftlichen Bezeichnung im Bereich Entrümpelung, Haushaltsauflösung und Wohnungsberäumung ab.
In dem Abmahnschreiben vom 12.10.2026 beruft sich die Gesellschaft auf die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Wortmarke „Rümpelteam“, Reg.-Nr. 30 2026 239 119, sowie auf ein angeblich bereits seit dem 01.01.2012 bestehendes Unternehmenskennzeichen.
Die Abmahnerin verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 20.10.2026, Auskunft über Umfang und Dauer der behaupteten Nutzung sowie Schadensersatz. Für den Fall einer nicht fristgerechten Reaktion werden gerichtliche Schritte, insbesondere ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eine Unterlassungsklage, angekündigt.
Die eingetragene Marke entscheidet den Konflikt nicht automatisch
Die Eintragung einer Marke begründet grundsätzlich ein Ausschließlichkeitsrecht. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede ähnlich klingende Geschäftsbezeichnung zwingend rechtswidrig ist oder unverzüglich aufgegeben werden muss.
Bei kollidierenden Kennzeichenrechten entscheidet regelmäßig der Zeitrang. Für eine eingetragene Marke ist grundsätzlich der Anmeldetag maßgeblich. Bei einem Unternehmenskennzeichen kommt es dagegen auf den Zeitpunkt an, zu dem die geschäftliche Bezeichnung durch eine tatsächliche Benutzung im Geschäftsverkehr erworben wurde.
Wer eine geschäftliche Bezeichnung vor dem Anmeldetag der Marke „Rümpelteam“ ernsthaft und nach außen erkennbar benutzt hat, kann daher über ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichenrecht verfügen. Maßgeblich ist dabei die reale Marktbenutzung – nicht lediglich eine Domainreservierung, eine interne Planung oder eine bloße Behauptung.
Welche Belege für ein älteres Unternehmenskennzeichen erforderlich sind
Bei einer Abmahnung der Demontage & Rückbau Möller UG sollten sämtliche Unterlagen gesichert werden, die den Beginn und die fortlaufende Benutzung der eigenen Geschäftsbezeichnung belegen. Dazu gehören insbesondere:
· Gewerbeanmeldung und Gewerbeummeldungen;
· Rechnungen, Angebote und Auftragsbestätigungen;
· Briefbögen, E-Mail-Signaturen und Visitenkarten;
· Anzeigen, Flyer und sonstige Werbemittel;
· Nachweise über Fahrzeugbeschriftungen;
· Google-Unternehmensprofil, Branchenbuch- und Social-Media-Einträge;
· archivierte Fassungen einer Website;
· Kundenaufträge und Zahlungsnachweise.
Je eindeutiger diese Unterlagen die geschäftliche Benutzung der konkreten Bezeichnung belegen, desto besser lässt sich eine prioritätsältere Rechtsposition gegenüber einer später angemeldeten Marke verteidigen.
Die von der Demontage & Rückbau Möller UG behauptete Nutzung seit 2012
Die Demontage & Rückbau Möller UG trägt in ihrer Abmahnung vor, „Rümpelteam“ bereits seit dem 01.01.2012 als Unternehmenskennzeichen für Entrümpelung, Haushaltsauflösung, Messie-Beräumung und Tatortreinigung zu verwenden.
Diese Behauptung ist für die Prioritätsfrage zentral. Sie muss jedoch konkret erläutert und erforderlichenfalls bewiesen werden. Das gilt insbesondere, weil die Demontage & Rückbau Möller UG selbst erst im Jahr 2019 im Handelsregister eingetragen wurde. Soll die Bezeichnung schon seit 2012 benutzt worden sein, kommt dafür nur eine Nutzung durch einen konkreten Rechtsvorgänger in Betracht.
In diesem Fall müsste die Abmahnerin insbesondere darlegen:
· wer das Zeichen seit 2012 benutzt haben soll;
· ob die Benutzung gerade als „Rümpelteam“ oder unter einer abweichenden Gesamtbezeichnung erfolgt ist;
· welche konkreten Dienstleistungen unter dem Zeichen angeboten wurden;
· in welchem räumlichen Bereich die Benutzung stattgefunden hat;
· und wie ein mögliches Kennzeichenrecht auf die heutige Demontage & Rückbau Möller UG übergegangen sein soll.
Die bloße zeitliche Behauptung in einem Abmahnschreiben genügt dafür nicht.
Zeichenähnlichkeit ist nicht zwingend eine Markenverletzung
Die Demontage & Rückbau Möller UG spricht in ihrem Schreiben von einer „identischen beziehungsweise hochgradig verwechslungsfähigen“ Bezeichnung. Zwischen Zeichenidentität und Zeichenähnlichkeit besteht jedoch ein wesentlicher rechtlicher Unterschied.
Zeichenidentität liegt nur vor, wenn das verwendete Zeichen vollständig mit der Marke übereinstimmt. Enthält eine Geschäftsbezeichnung weitere Bestandteile oder eine abweichende Gesamtgestaltung, ist eine umfassende Prüfung der Verwechslungsgefahr erforderlich.
Dabei kommt es insbesondere auf die klangliche, schriftbildliche und begriffliche Zeichenähnlichkeit, die Nähe der Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der Marke „Rümpelteam“ und den jeweiligen Gesamtauftritt am Markt an.
Bei dem Ausdruck „Rümpelteam“ ist zudem zu berücksichtigen, dass dieser für Entrümpelungsleistungen sprachlich naheliegt. Je stärker die beschreibenden Anklänge eines Zeichens sind, desto enger kann sein Schutzbereich sein. Zusätze und abweichende Gesamtbezeichnungen können dann für die kennzeichenrechtliche Beurteilung besonderes Gewicht erhalten.
Unterlassungserklärung niemals ungeprüft abgeben
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte nicht allein wegen einer kurzen Frist unterschrieben werden. Sie begründet einen eigenständigen Vertrag und verpflichtet regelmäßig dauerhaft zur Unterlassung. Bei einem späteren Verstoß kann eine Vertragsstrafe geschuldet sein – unabhängig davon, wie die ursprüngliche Rechtslage später zu beurteilen wäre.
Im vorliegenden Schreiben der Demontage & Rückbau Möller UG wird zwar auf eine beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung Bezug genommen. Ein entsprechender Erklärungstext lag den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht bei. Ohne eine konkrete Erklärung lässt sich weder die Reichweite der verlangten Unterlassungsverpflichtung noch eine mögliche Vertragsstrafenregelung beurteilen.
Auskunft und Schadensersatz bestehen nicht automatisch
Die Abmahnerin verlangt außerdem Auskunft über Umsätze, Werbemaßnahmen und die Dauer der Nutzung sowie Schadensersatz. Diese Ansprüche entstehen nicht bereits durch die Erklärung der Abmahnerin, es liege eine Markenverletzung vor.
Der markenrechtliche Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG setzt eine Rechtsverletzung voraus und betrifft insbesondere die Herkunft und Vertriebswege widerrechtlich gekennzeichneter Waren oder Dienstleistungen. Er kann ausgeschlossen sein, wenn seine Durchsetzung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre.
Auch Schadensersatz setzt grundsätzlich eine schuldhafte Marken- oder Kennzeichenverletzung voraus. Bestehen nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine eigene ältere Geschäftsbezeichnung, ist die Frage eines Schadensersatzanspruchs daher keineswegs ohne Weiteres zugunsten der Demontage & Rückbau Möller UG beantwortet.
Nichtigkeitsantrag beim DPMA als mögliche Reaktion
Besteht ein älteres Unternehmenskennzeichen, kann ein Nichtigkeitsantrag gegen die jüngere Marke wegen älterer Rechte in Betracht kommen. Der Antrag ist schriftlich beim DPMA einzureichen und muss die zugrunde liegenden Tatsachen sowie Beweismittel enthalten. Antragsberechtigt ist bei einem solchen Antrag grundsätzlich der Inhaber des geltend gemachten älteren Rechts.
Zusätzlich kann geprüft werden, ob die Marke „Rümpelteam“ wegen absoluter Schutzhindernisse angreifbar ist. Das betrifft insbesondere die Frage, ob die Bezeichnung für bestimmte Dienstleistungen beschreibend ist oder ihr die notwendige Unterscheidungskraft fehlt. Für Dienstleistungen mit engem Bezug zu Entrümpelung, Abfallbeseitigung, Reinigung, Rückbau oder Transport liegt eine solche Prüfung nahe. Ein Antrag wegen absoluter Schutzhindernisse kann von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden.
Fazit
Die Abmahnung der Demontage & Rückbau Möller UG sollte ernst genommen, aber nicht vorschnell erfüllt werden. Maßgeblich ist, ob der Abgemahnte über eine ältere, tatsächlich im Geschäftsverkehr benutzte Geschäftsbezeichnung verfügt und ob die Abmahnerin ihre behauptete Vorbenutzung seit 2012 belastbar belegen kann.
Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung oder einer Auskunft sollten sämtliche eigenen Benutzungsnachweise gesichert, die Priorität der Abmahnerin überprüft und die Erfolgsaussichten eines Nichtigkeitsantrags beim DPMA rechtlich bewertet werden.
Tipps vom Fachanwalt:
· Beachten Sie die gesetzten Fristen!
· Nehmen Sie keinen Kontakt zum Abmahner auf!
· Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung!
· Leisten Sie keine Zahlungen!
· Lassen Sie sich von einem hochspezialisierten Fachanwalt beraten!
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DREGER IP LEGAL | Rechtsanwalt Dirk Dreger | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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